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20.02.2020 – Lesezeit: 3 Minuten

Human Resources / Impulse

Gesetzliche Vorschriften im Homeoffice

Um das Thema Homeoffice ist sogar eine politische Diskussion entbrannt, und bald könnte sich rechtlich einiges ändern. Aktuell setzt der Gesetzgeber jedoch einige Grenzen: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie bei der Heimarbeit beachten sollten.

Das Arbeitsministerium hat einen Vorstoß zur Arbeit im Homeoffice gestartet. Staatssekretär Björn Böhning von der SPD will ein gesetzlich verankertes Recht auf Heimarbeit für alle Arbeitnehmer schaffen. Bis wann ein konkreter Gesetzesentwurf vorliegt – und ob es überhaupt dazu kommt – steht aktuell noch in den Sternen.

Björn Böhning (SPD) hat einiges vor in Sachen Homeoffice

Klar ist bislang nur: Der Vorschlag selbst ist politisch umstritten. Gewerkschaften äußern sich positiv, wohingegen Arbeitgeber und die CDU wenig begeistert sind. Der Sprecher der Unionsfraktion, Peter Weiß, hält eine Pflicht zur Genehmigung von Homeoffice für nicht angebracht. In den Niederlanden hingegen existiert bereits ein entsprechendes Gesetz. Tatsache ist, dass viele Arbeitnehmer gerne im Homeoffice arbeiten würden. Es bestehen allerdings noch immer Vorbehalte seitens der Arbeitgeber.

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Stefan Pfeiffer, Marketingstratege bei IBM und nach eigener Aussage glühender Anhänger des Modells Homeoffice, sieht eine gesetzliche Pflicht zwiespältig. „Unter normalen Umständen würde ich dafür plädieren, Unternehmen die Entscheidung zu überlassen und auf den gesunden Menschenverstand zu vertrauen. Doch andererseits scheint der oft genug bei Unternehmensführern ausgeschaltet zu werden.“ Dass es genug Gründe gegen klassische Büroarbeit und für Heimarbeit gibt, verstünden viele Unternehmer seiner Meinung nach noch nicht. „Umweltbewusstsein, Familienfreundlichkeit, Diversity, höhere Motivation und Leistungsbereitschaft, ja sogar freiwillige höhere Arbeitszeiten werden nur zu oft einfach ignoriert und über Bord geworfen.“

Status quo

Da es voraussichtlich eine Weile dauern wird, bis Gesetze geändert werden, werfen wir einen Blick auf die die derzeitige rechtliche Situation. Ein gesetzlich verankertes Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice gibt es in Deutschland bislang nicht. Lediglich das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bestimmt in § 16 für den Öffentlichen Dienst, dass der Dienstherr dem Beschäftigten einen Telearbeitsplatz anbieten muss, wenn dieser mit Familien- oder Pflegeaufgaben betraut ist und die Arbeit außerhalb der Dienststätte im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten liegt.

Rechtliche und gesetzliche Regelungen zu Homeoffice im Überblick

Generell gilt, dass ein Recht auf Homeoffice sorgfältig mit Fragen des Arbeitsschutzes, der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der – durch das Grundgesetz geschützten – unternehmerischen Freiheit abgewogen werden muss. Es bestehen bereits rechtliche Regelungen, etwa im Teilzeitrecht, wie Christian Oberwetter, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht erklärt. Einen Anspruch auf Homeoffice haben nur Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind.

Arbeitsschutz und Ruhezeit beachten

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Das heißt auch, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber ein Zutrittsrecht zur Wohnung einräumen muss, damit letzterer seinen Beurteilungspflichten nachkommen kann.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss zwingend die elfstündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG eingehalten werden. Wer also gegen 22 Uhr noch für ein paar Stündchen E-Mails beantwortet, darf seine Tätigkeit am nächsten Tag erst gegen 10 Uhr wieder aufnehmen. Auch der Datenschutz muss beachtet werden, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der abgesicherte Zugang zu Daten muss gewährleistet sein.

Kündigung für Homeoffice-Verweigerer

Ob und in welchem Umfang der Angestellte Firmenunterlagen nach Hause nehmen kann, sollte vertraglich festgelegt werden. Dem Betriebsrat kommt bei der Genehmigung von Homeoffice laut § 87 Betriebsverfassungsgesetz ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zu.

Ein aktuelles Urteil stärkt diejenigen, die Homeoffice für sich selbst ablehnen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Angestellten, der zwangsweise im Homeoffice arbeiten sollte, wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Das Weisungsrecht berechtigte den Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts folglich nicht, einseitig Arbeit im Homeoffice festzulegen.

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Falls Sie selbst im Homeoffice arbeiten, ist der „Digital Workplace“ unabdingbar. Aktuelle Trends dazu haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Quellen: Titelbild pixabay, SnapwireSnaps / Grafik Evernine GmbH / Björn Böhning J. Konrad Schmidt, BMAS