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20.08.2018 – Lesezeit: 2 Minuten

DSGVO: Unseriöse Abmahnungen häufen sich

Die Abmahnwelle nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist zwar nicht so stark ausgefallen wie befürchtet, dennoch sind unseriöse Abmahnungen ein ernstes Problem – insbesondere für mittelständische Gewerbetreibende.

Seitdem die Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, treibt die Mittelständler vor allem eines um: Unsicherheit. Selbst erfahrene Datenschutzexperten sind unsicher, wie sie mit den neuen Vorschriften umgehen sollen.

Laut einer Umfrage des Bundesverbands Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) haben 43 Prozent der Digitalunternehmen ihre digitalen Aktivitäten eingeschränkt, mehr als die Hälfte rechnet nun mit Umsatzeinbußen. Fünf Prozent der Unternehmen haben schon jetzt Abmahnungen erhalten, die sich auf die DSGVO stützen.

„Das ist absolut alarmierend und gibt einen groben Eindruck, mit welcher Wucht eine solche Regulierung unsere Wirtschaft treffen kann“, sagt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr. „In erster Linie hat die DSGVO zu Unsicherheit geführt. Oft ist nicht klar, wie die neuen Bestimmungen angewendet werden müssen.“ Die Probleme seien vor allem unklare Formulierungen der Verordnung und sich widersprechende Vorgaben.

Unseriöse Abmahnungen

Abmahnungsbrief Die große Abmahnwelle ist bisher zwar ausgeblieben, dennoch wurden unseriöse Massenabmahnungen überall in Deutschland bekannt (Quelle: pixabay / BenediktGeyer).

Die befürchtete große Abmahnwelle ist bisher zwar ausgeblieben und eine gesetzliche Regelung gegen Abmahnmissbrauch ist geplant, dennoch sorgen unseriöse Abmahnschreiben für Aufsehen. Insbesondere Gewerbetreibende sind bislang zum Ziel fragwürdiger Abmahnversuche gegen die Vorgaben der Datenschutzverordnung geworden.

Bekannt wurden Massenabmahnungen einer Augsburger Kanzlei gegen Friseursalons überall in Deutschland, eines Düsseldorfer Anwaltes gegen kleine Transport-Unternehmen sowie einer Dortmunder Kanzlei gegen zahlreiche Websites, die Experten für völlig unseriös halten.

Allen Betroffenen ist anzuraten, auf keinen Fall zu bezahlen, sondern sich mit rechtlichem Beistand gegen die Abmahner zu wehren. Die Abmahner schrecken dann meistens zurück und versuchen nur Geld bei denen einzutreiben, die sich einschüchtern lassen. Auf keinen Fall sollten Sie auch die vorgefertigte Erklärung unterzeichnen, die der Abmahnung normalerweise als Entwurf beiliegt, weil diese oft weitgehende Unterlassungsverpflichtungen enthalten.

Politik will reagieren

Das Problem hat sich mittlerweile bis zu hohen Politikern herumgesprochen. Die Abmahnungen bezüglich der DSGVO beziehen sich auf das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“.

Das Land Bayern hat nun im Bundesrat einen Entwurf eingebracht, das Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herauszunehmen. Dem § 3 UWG soll ein Satz angehängt werden, wonach DSGVO-Vorschriften nicht erfasst werden.

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Großen Koalition die Regierung aufgefordert, direkt nach der parlamentarischen Sommerpause am 1. September 2018 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vorzulegen. Bislang ist allerdings unklar, ob und wie schnell diese Vorschläge umgesetzt werden können.

Welche die wichtigsten Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung sind, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

 

Quelle Titelbild: iStock/ #Urban-Photographer